Verwaltungsgerichtshof
22.12.1993
93/10/0077
Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken ist im Verfahren nach Paragraph 14, Absatz 2, ApG ein Mitspracherecht insoweit eingeräumt, als sie geltend machen können, es bestehe kein Bedarf iSd Paragraph 10, Absatz 2, ApG. Ein darüber hinausgehendes Mitspracherecht kommt ihnen nicht zu. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die im Paragraph 14, Absatz 2, ApG über das Vorliegen eines Bedarfes hinaus statuierte Voraussetzung gegeben ist, daß von dem neuen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigt werden kann. Es ist kein sachlicher Grund dafür aufzufinden, daß die Inhaber bestehender Apotheken in einem Verlegungsverfahren nach Paragraph 14, Absatz 2, ApG ein weitergehendes Mitspracherecht haben sollten als im Verfahren zur Neuerrichtung einer Apotheke.