Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1993

Geschäftszahl

93/10/0077

Rechtssatz

Paragraph 46, Absatz 5, ApG ist auch auf eine Apothekenverlegung nach Paragraph 14, Absatz 2, ApG anzuwenden. Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, bei Standorterweiterungen das Verfahren wie bei einer Neuerrichtung durchzuführen, bei einer gänzlichen Standortneufestsetzung hingegen nicht. Allerdings ist hier darauf hinzuweisen, daß die Anwendung des Paragraph 14, Absatz 2, ApG - in Abgrenzung zur Neuerteilung einer Konzession - voraussetzt, daß ein territorialer Zusammenhang zwischen altem und neuem Standort bestehen muß (arg: "Gebiet" im Paragraph 14, Absatz 2, ApG).