Verwaltungsgerichtshof
29.05.1995
93/10/0056
Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich (im Überschneidungsbereich der Polygone von jeweils 4 km) an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren (Hinweis: E 29.10.1993, 90/10/0135).