Verwaltungsgerichtshof
29.05.1995
93/10/0056
Bei der Bedarfsprüfung nach Paragraph 10, ApG hat die Behörde zunächst die Zahl der ständigen Einwohner im Umkreis von vier km zu ermitteln und festzustellen, wieviele dieser Einwohner auf Grund der örtlichen Verhältnisse ihren Bedarf an Arzneimitteln aus der künftigen Apotheke und nicht aus bestehenden öffentlichen Apotheken oder weiterbestehenden Hausapotheken decken werden. Ergibt sich dabei, daß die Zahl von 5500 zu versorgenden Personen nicht erreicht werde, so hat die Behörde zu prüfen, ob dieses Mindestversorgungspotential auf Grund der Berücksichtigung von "Einflutern" aus Gebieten außerhalb des Umkreises von vier km, die sich auf Grund der in Paragraph 10, Absatz 5, ApG genannten Umstände zur neuen Apotheke orientieren werden, erreicht wird (Hinweis E 26.9.1994, 94/10/0042, 0045). Nach den soeben dargelegten Grundsätzen ist auch die Zahl jener Personen zu ermitteln, die iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG, Paragraph 10, Absatz 4, ApG und Paragraph 10, Absatz 5, ApG aus den bestehenden öffentlichen Apotheken weiterhin zu versorgen sein werden.