Verwaltungsgerichtshof
17.03.1997
93/10/0044
GRS wie 95/10/0260 E 6. Mai 1996 RS 2
Auf Grund der auf die Geltendmachung seiner subjektiven Rechte beschränkten Parteistellung ist es dem Eigentümer der an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzenden Waldflächen verwehrt, eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder nicht mit seinem Waldgrundstück im Zusammenhang stehender öffentlicher Interessen geltend zu machen.