Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1994

Geschäftszahl

93/10/0040

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/22 92/06/0122 4

Stammrechtssatz

Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Paragraph 12, Absatz eins und des Paragraph 19, VStG ausreichend zu begründen, weshalb sie ein Ausmaß der erstmals verhängten Primärarreststrafe in der Dauer von zwei Wochen für angemessen erachtete und nicht etwa mit einer geringeren Arreststrafe das Auslangen gefunden werden konnte.