Verwaltungsgerichtshof
24.04.1995
93/10/0035
GRS wie VwGH E 1990/09/24 90/10/0002 1
Wesentliche Elemente für die Qualifaktion einer Fläche als Sumpffläche sind die häufige oder ständige Durchnässung des Bodens und das Vorhandensein von an die besonderen Wasserverhältnisse angepaßten Pflanzengemeinschaften, nicht jedoch das Vorliegen einer Torfschicht
(Hinweis E 31.10.1979, 1637/79).