Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1995

Geschäftszahl

93/10/0035

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/24 90/10/0002 1

Stammrechtssatz

Wesentliche Elemente für die Qualifaktion einer Fläche als Sumpffläche sind die häufige oder ständige Durchnässung des Bodens und das Vorhandensein von an die besonderen Wasserverhältnisse angepaßten Pflanzengemeinschaften, nicht jedoch das Vorliegen einer Torfschicht

(Hinweis E 31.10.1979, 1637/79).