Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.1994

Geschäftszahl

93/10/0012

Rechtssatz

Die Verursachung von Lärm außerhalb eines Naturschutzgebietes kann einen "Eingriff" iSd Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NatSchG 1977 darstellen, wenn dadurch Beeinträchtigungen am Pflanzenkleid oder Tierleben des Naturschutzgebietes eintreten können.