Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1994

Geschäftszahl

93/10/0001

Rechtssatz

Die Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 setzt ein öffentliches Interesse an einer ANDEREN Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche als zur Waldkultur (iSd im Paragraph 17, Absatz 3, enthaltenen demonstrativen Aufzählung) voraus, daß das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Im Rahmen einer Interessenabwägung können öffentliche Interessen der Walderhaltung nicht gegeneinader abgewogen werden (Hinweis E 28.9.1992, 92/10/0075, VwSlg 13711 A/1992; E 18.10.1993, 90/10/0197). "Andere" Interessen iSd Paragraph 17, Absatz 2,, Absatz 3, ForstG 1975, die Grundlage einer nach Paragraph 17, Absatz 2, ForstG 1975 erteilten Rodungsbewilligung sein könnten, kommen bei einer Forsthütte, die (nur) der Erleichterung der Waldbewirtschaftung dienen soll, der Sache nach nicht in Betracht.