Verwaltungsgerichtshof
12.12.1995
93/09/0493
Liegt im Leistungsfestellungsverfahren bereits eine auf ein überdurchschnittliches Kalkül hinauslaufende Dienstbeschreibung vor, ist der Beamte grundsätzlich von vornherein nicht verhalten, von sich aus besondere Leistungen geltend zu machen (Hinweis E 19.4.1995, 94/12/0362).