Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1995

Geschäftszahl

93/09/0493

Rechtssatz

Liegt im Leistungsfestellungsverfahren bereits eine auf ein überdurchschnittliches Kalkül hinauslaufende Dienstbeschreibung vor, ist der Beamte grundsätzlich von vornherein nicht verhalten, von sich aus besondere Leistungen geltend zu machen (Hinweis E 19.4.1995, 94/12/0362).