Verwaltungsgerichtshof
12.12.1995
93/09/0493
Aus Paragraph 92, Absatz eins, Krnt DienstrechtsG (... "und Stellungnahmen sowie sonstige Erhebungen" ...) ergibt sich, daß dem Vorgesetztenbericht keine "Monopolstellung" als Beweismittel im Ermittlungsverfahren bzgl Leistungsfeststellung zukommt (Hinweis E 25.4.1991, 89/09/0167; hier: Die Einholung einer Stellungnahme zum Bericht des Vorgesetzten durch die Dienstbehörde vom Vorstand der zuständigen Fachabteilung des Beamten entspricht daher dem Gesetz).