Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1995

Geschäftszahl

93/09/0493

Rechtssatz

Aus Paragraph 92, Absatz eins, Krnt DienstrechtsG (... "und Stellungnahmen sowie sonstige Erhebungen" ...) ergibt sich, daß dem Vorgesetztenbericht keine "Monopolstellung" als Beweismittel im Ermittlungsverfahren bzgl Leistungsfeststellung zukommt (Hinweis E 25.4.1991, 89/09/0167; hier: Die Einholung einer Stellungnahme zum Bericht des Vorgesetzten durch die Dienstbehörde vom Vorstand der zuständigen Fachabteilung des Beamten entspricht daher dem Gesetz).