Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1994

Geschäftszahl

93/09/0484

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/18 93/09/0356 7

Stammrechtssatz

Beruht die Feststellung der der Landeshöchstzahl gegenüberzustellenden Zahl beschäftigter und arbeitsloser Ausländer (Paragraph 13 a, AuslBG) nicht auf ausreichend sicheren tatsächlichen Anhaltspunkten, dann steht dies einer Feststellung der Überschreitung der Landeshöchstzahl und damit auch einer darauf gestützten Abweisung des Antrags auf Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG entgegen. Im übrigen ist auf das jeweils im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorhandene statistische Material zurückzugreifen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/09/0483 E 21. April 1994