Verwaltungsgerichtshof
21.04.1994
93/09/0484
GRS wie 1013/76 E 28. September 1978 RS 1
Die Behörde kann eine Tatsache nur dann als erwiesen annehmen, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hinreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/09/0483 E 21. April 1994