Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1994

Geschäftszahl

93/09/0484

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/07/01 93/09/0059 3

Stammrechtssatz

Die Annahme der Überschreitung der Landeshöchstzahl stellt keine rechtliche, vom Parteiengehör ausgenommene Beurteilung der Behörde dar.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/09/0483 E 21. April 1994