Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Geschäftszahl

93/09/0474

Rechtssatz

Der betreffende Arbeitgeber hat es letztlich immer wieder selbst in der Hand, ob er überhaupt, bejahendenfalls wie oft und für welchen Zeitraum er gegen die Bestimmungen des AuslBG verstoßen will, wobei ihm in pflichtgemäßer Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen auch ohne weiteres einsichtig sein muß, daß die unberechtigte Beschäftigung von mehr als drei Ausländern gegebenenfalls die Anwendung des dritten Strafsatzes des Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG (S 10000,-- bis zu S 120000,--) nach sich zieht. Daß die Beschäftigung der mehr als drei Ausländer allenfalls verschieden lange gedauert und zu verschiedenen Zeitpunkten geendet hat, steht nach dem Gesetzeswortlaut der Anwendung dieses dritten Strafsatzes nicht entgegen, wenn diese Umstände auch ihren Niederschlag etwa in einer unterschiedlichen Strafhöhe oder in einem unterschiedlichen Beginn des Laufes der Verjährungsfrist zu finden haben mögen.