Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1994

Geschäftszahl

93/09/0469

Rechtssatz

Der (von der Antragstellerin aufgezeigte) Umstand, daß in anderen Fällen in Vorarlberg sehr wohl Beschäftigungsbewilligungen ausgestellt hätten werden können oder müssen, vermag in rechtlicher Hinsicht die fehlenden Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht zu ersetzen.