Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1994

Geschäftszahl

93/09/0469

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/21 93/09/0409 1

Stammrechtssatz

Die Behauptung, der beantragte Ausländer werde als Facharbeiter nach einer Ausbildung in Österreich die Arbeiten im tschechischen Betrieb der Antragstellerin übernehmen, ist nicht geeignet, einen besonders wichtigen Grund für die Beschäftigung gerade dieses Ausländers bei der Antragstellerin iSd Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG darzutun. Das darin zum Ausdruck kommende einzelbetriebliche Interesse der Antragstellerin stellt für sich allein keinen solchen wichtigen Grund dar.