Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Geschäftszahl

93/09/0463

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/16 93/09/0054 10

Stammrechtssatz

Bei Zurücklegung der Anzeigen durch die Staatsanwaltschaft liegen keine gerichtlich festgestellten Tatsachen iSd Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 vor. Eine Bindung in der Form, daß die Zurücklegung einer Strafanzeige eine Beurteilung eines Verhaltens im Disziplinarverfahren ausschließen soll, ist daher aus dem Gesetz keineswegs ableitbar. Die Bindung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 soll lediglich verhindern, daß Tatsachen, deren Existenz schon in einem mit allen Rechtsschutzgarantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahren festgestellt wurden, noch einmal in einem unter Umständen aufwendigen Verfahren festgestellt werden. Es ist jedoch nicht Zweck dieser Norm Verhaltensweisen, die zu einer strafrechtlichen Verfolgung keinen Anlaß geben, auch der Beurteilung durch Disziplinarbehörden zu entziehen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/09/0495