Verwaltungsgerichtshof
25.06.1996
93/09/0463
GRS wie VwGH E 1995/11/16 93/09/0054 10
Bei Zurücklegung der Anzeigen durch die Staatsanwaltschaft liegen keine gerichtlich festgestellten Tatsachen iSd Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 vor. Eine Bindung in der Form, daß die Zurücklegung einer Strafanzeige eine Beurteilung eines Verhaltens im Disziplinarverfahren ausschließen soll, ist daher aus dem Gesetz keineswegs ableitbar. Die Bindung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 soll lediglich verhindern, daß Tatsachen, deren Existenz schon in einem mit allen Rechtsschutzgarantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahren festgestellt wurden, noch einmal in einem unter Umständen aufwendigen Verfahren festgestellt werden. Es ist jedoch nicht Zweck dieser Norm Verhaltensweisen, die zu einer strafrechtlichen Verfolgung keinen Anlaß geben, auch der Beurteilung durch Disziplinarbehörden zu entziehen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/09/0495