Verwaltungsgerichtshof
25.06.1996
93/09/0463
Geplanter Bankraub und Widerstand gegen die Staatsgewalt sind Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 und so schwerwiegend, daß die Disziplinarstrafe der Entlassung gerechtfertigt ist. Berücksichtigt man, daß die dem Beamten vorgeworfenen Taten gerade jene Werte verletzten, deren Schutz dem Beamten in seiner Stellung als Kriminalbeamter oblag, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, daß die belBeh den Beamten als für den Exekutivdienst untragbar erachtet hat (Hinweis E 31.5.1990, 86/09/0200 VwSlg 13213 A/1990 und 24.2.1995, 93/09/0418).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/09/0495