Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Geschäftszahl

93/09/0458

Rechtssatz

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, AuslBG enthält drei verschiedene Straftatbestände. Die Umschreibung des Tatvorwurfes mit "der Beschuldigte habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH Organen des Landesarbeitsamtes und des Arbeitsamtes keine Auskünfte über die im Betrieb beschäftigten Ausländer erteilt" im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist unvollständig, weil danach jedenfalls eine Zuordnung dieses Tatverhaltens zu jedem der beiden erstgenannten Tatbestände des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, AuslBG möglich ist. Die Berufungsbehörde hätte diesen Mangel des erstinstanzlichen Spruches im Berufungsverfahren jedoch korrigieren können.