Verwaltungsgerichtshof
21.09.1995
93/09/0449
Ist die endgültige Subsumierung der bereits in der Disziplinaranzeige enthaltenen und im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde vorläufig als Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 und Paragraph 54, Absatz eins, BDG 1979 gewerteten Vorwürfe erst im weiteren Disziplinarverfahren vorzunehmen, ist auch darin keine wesentliche Verletzung des Parteiengehörs zu erblicken, daß dem Beamten vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses und Verhandlungsbeschlusses zur möglichen Qualifizierung seiner Handlungsweise als Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, BDG 1979 kein Parteiengehör gewährt worden ist.