Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.1995

Geschäftszahl

93/09/0445

Rechtssatz

Hat an der nicht öffentlichen Sitzung (einschließlich Beratung und Beschlußfassung) der Disziplinaroberkommission eine Person teilgenommen, die an dieser Sitzung nicht teilnehmen durfte (hier: Disziplinaranwalt), liegt diesbezüglich eine unrichtige Zusammensetzung der Behörde vor (Hinweis E VfGH 11.3.1959, VfSlg 3506 aus 1959,).