Verwaltungsgerichtshof
22.06.1995
93/09/0445
Für die Rechtswirksamkeit der Bestellung der Mitglieder der Disziplinaroberkommission nach Paragraph 94, Absatz 2, Stmk LBG in der Fassung 1984/033 ist der dort vorgesehene (individuelle) Bestellungsakt seitens der Landesregierung bzw der Interessenvertretung der Dienstnehmer maßgebend. Die Kundmachung der Bestellung in amtlichen Verlautbarungsorganen ist für die Wirksamkeit der Bestellung ohne Bedeutung.