Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.1995

Geschäftszahl

93/09/0445

Rechtssatz

Für die Rechtswirksamkeit der Bestellung der Mitglieder der Disziplinaroberkommission nach Paragraph 94, Absatz 2, Stmk LBG in der Fassung 1984/033 ist der dort vorgesehene (individuelle) Bestellungsakt seitens der Landesregierung bzw der Interessenvertretung der Dienstnehmer maßgebend. Die Kundmachung der Bestellung in amtlichen Verlautbarungsorganen ist für die Wirksamkeit der Bestellung ohne Bedeutung.