Verwaltungsgerichtshof
23.02.1994
93/09/0441
Weder aus dem Wortlaut noch der Systematik läßt sich ableiten, Paragraph 18, Absatz 3, Litera a, AuslBG komme nur in Betracht, wenn die Leistungen der betriebsentsandten Ausländer im Betrieb des inländischen Bestellers selbst in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen dem Besteller und dem ausländischen Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. Nach Wortlaut und Systematik dieser Norm ist vielmehr auch der Fall erfaßt, daß der inländische Auftragnehmer die Leistungen betriebsentsandter Ausländer eines ausländischen Arbeitgebers in Erfüllung eines zwischen ihnen bestehenden Werkvertrages in Anspruch nimmt, um die genannten Leistungen (einen Teil derselben), die er dem Besteller schuldet, auf diese Weise zu erfüllen. Mit anderen Worten: Paragraph 18, Absatz 3, Litera a, AuslBG kommt auch dann in Betracht, wenn keine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen dem ausländischen Arbeitgeber der betriebsentsandten Ausländer und dem inländischen Besteller, an dessen Betrieb die Leistung tatsächlich erbracht wird, besteht. Verantwortlich zur Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG bleibt in diesem Fall der inländische Auftragnehmer.