Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1995

Geschäftszahl

93/09/0432

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/13 93/09/0381 2

Stammrechtssatz

Dem (vom antragstellenden Arbeitgeber) geltend gemachten dringenden Arbeitskräftebedarf kommt für sich allein weder die Qualifikation eines "besonders wichtigen Grundes" nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG noch eines öffentlichen Interesses iSd Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, AuslBG zu (Hinweis E 30.6.1994, 93/09/0333).