Verwaltungsgerichtshof
23.02.1994
93/09/0424
Wo ein Unternehmer (hier: Reisebüro), der Geschäfte mit Auslandsbezug führt, die hiefür erforderlichen Arbeitsplätze einrichtet, unterliegt seiner freien Entscheidung. Verlagert er eine bisher für ihn im Ausland wahrgenommene Tätigkeit in das Inland und beabsichtigt er, diesen Arbeitsplatz mit einem Ausländer zu besetzen, so gilt hiefür (soweit keine Ausnahmebestimmung in Frage kommt) das AuslBG. Entgegen der Auffassung der Behörde kann aber in diesem Fall das Vorliegen des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, AuslBG auch nicht mit dem Argument widerlegt werden, die Beibehaltung der (bisherigen) Wahrnehmung bestimmter Aufgaben vom Ausland aus sei weiterhin möglich (und würde die Existenz der inländischen Arbeitskräfte sichern). Dies wäre eine vom Gesetz nicht gedeckte Beschränkung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit.