Verwaltungsgerichtshof
21.04.1994
93/09/0423
Hat der Beschuldigte alle Steuern und Abgaben für die - von ihm unerlaubterweise beschäftigten - Ausländer vollständig entrichtet und diese (zumindest) auch zum Kollektivvertrag entlohnt, so ist dies als wesentlicher Milderungsgrund bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.