Verwaltungsgerichtshof
21.04.1994
93/09/0423
GRS wie VwGH E 1993/12/02 93/09/0186 5
Hat es der Beschuldigte unterlassen, den akuten Arbeitskräftebedarf durch die Einschaltung der Arbeitsmarktverwaltung durch Erteilung eines Vermittlungsauftrages (uzw vor dem Tatzeitpunkt) zu decken, wurde die Tat (unerlaubte Beschäftigung von Ausländern) nicht unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen, und war daher der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 11, StGB bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.