Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1994

Geschäftszahl

93/09/0423

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/02 93/09/0186 5

Stammrechtssatz

Hat es der Beschuldigte unterlassen, den akuten Arbeitskräftebedarf durch die Einschaltung der Arbeitsmarktverwaltung durch Erteilung eines Vermittlungsauftrages (uzw vor dem Tatzeitpunkt) zu decken, wurde die Tat (unerlaubte Beschäftigung von Ausländern) nicht unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen, und war daher der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 11, StGB bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.