Verwaltungsgerichtshof
21.04.1994
93/09/0423
GRS wie VwGH E 1991/09/26 91/09/0068 2
Der subjektive Arbeitskräftemangel des Arbeitgebers, der ausländische Arbeitnehmer beschäftigt hat, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung noch ein Befreiungsschein ausgestellt worden ist, stellt für sich allein genommen keinen Milderungsgrund bei der Strafbemessung dar. Es ist aber zu prüfen, ob nicht jeweils in Verbindung mit den besonderen Umständen des Einzelfalles, die in der Regel vom Beschuldigten im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung geltend zu machen sein werden, die Tatbestandsvoraussetzungen iSd Paragraph 34, Ziffer 11, StGB erfüllt sind. Ist dies der Fall, so liegt ein bei der Strafbemessung nach den Regeln des VStG zu berücksichtigender Milderungsgrund vor.