Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1994

Geschäftszahl

93/09/0423

Rechtssatz

Selbst wenn die Behauptung des (wegen unberechtigter Beschäftigung von Ausländern verurteilten) Beschuldigten zutreffen sollte, daß er mit den Ausländern - mündlich - eine Vereinbarung über die Kostentragung im Krankheitsfall oder bei Unfall getroffen hat, so liegt darin kein Milderungsgrund, hat doch die Behörde hiezu zutreffend auf die Schwierigkeiten für den einzelnen Ausländer hingewiesen, Ansprüche aus mündlichen Absprachen in einem eventuellen Konfliktsfall durchzusetzen.