Verwaltungsgerichtshof
21.04.1994
93/09/0423
GRS wie VwGH E 1991/05/15 90/02/0204 5
Ein angebliches (längeres) Wohlverhalten des Besch nach der Straftat war schon deshalb nicht strafmildernd zu berücksichtigen, weil hiefür ein Zeitraum von ungefähr zwei Jahren nicht genügt (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0108).