Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1994

Geschäftszahl

93/09/0423

Rechtssatz

Auch wenn der Beschuldigte die unberechtigt beschäftigten Ausländer unverzüglich nach Durchführung der Betriebskontrolle aus seinem Betrieb entfernt hat, so ist darin kein Milderungsgrund zu erkennen, weil die Aufrechterhaltung des gesetzwidrigen Zustandes die Fortsetzung des deliktischen Verhaltens bedeutet hätte. Das Beenden eines strafbaren Verhaltens nach diesbezüglicher Abmahnung kann aber niemals mildernd wirken.