Die Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG kann auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden.Die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG kann auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden.