Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1994

Geschäftszahl

93/09/0423

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/04 92/09/0136 3

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG kann auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden.