Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1994

Geschäftszahl

93/09/0423

Rechtssatz

Bei der Nichtanmeldung der beschäftigten Ausländer beim Finanzamt und der Sozialversicherung handelt es sich nicht um ein Tatbestandselement einer Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG; es ist daher nicht erkennbar, warum eine Beschäftigung von Ausländern, die bei der Krankenkasse und beim Finanzamt angemeldet sind, ohne aufrechte arbeitsmarktrechtliche Bewilligung "denkunmöglich" sein sollte.