Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1994

Geschäftszahl

93/09/0423

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/26 90/09/0188 1

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

In Ansehung der Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG muß für die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung unverwechselbar feststehen, wann, wo und welche Ausländer der Beschuldigte als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt hat. Hingegen ist die Art der Beschäftigung vor dem Hintergrund der im E 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985 aufgezählten Gesichtspunkte nicht notwendig geboten, sind doch die oben angeführten Konkretisierungsmerkmale unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses des betroffenen Beschuldigten im Regelfall ausreichend. Dem kann auch nicht

Paragraph 6, Absatz eins und 2 AuslBG entgegengehalten werden.