Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1994

Geschäftszahl

93/09/0423

Rechtssatz

Ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt eindeutig, daß es sich bei der Anführung des Jahres 1991 (statt richtig 1992) im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses um ein offenbares (für jedermann erkennbares) Versehen gehandelt hat, so wird dadurch die Identität der als erwiesen angenommenen Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht in Zweifel gesetzt. Darauf, nämlich auf die Identität der Tat und ihre allfällige Abgrenzung gegen andere ähnliche Straftaten zu anderen Tatzeitpunkten kommt es iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG an (Hinweis E 14.3.1977, 2365-2368/76, VwSlg 9273 A/1977).