Verwaltungsgerichtshof
21.04.1994
93/09/0423
GRS wie VwGH E 1990/06/18 90/19/0121 1
Der gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Paragraph 66, Absatz 4, AVG berechtigt die Berufungsbehörde zwar nicht zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, wohl aber dazu, die Straftat auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben; vor allem aber ist die Berufungsbehörde, wenn der Ausspruch der Behörde erster Instanz fehlerhaft ist, nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, dies in ihrem Abspruch richtigzustellen, weil sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (Hinweis E 18.10.1989, Zl. 88/03/0123).