Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1995

Geschäftszahl

93/09/0418

Rechtssatz

Im Beschwerdefall fehlt zwei verwaltungsstrafrechtlich rechtskräftigen Verurteilungen des Beamten wegen ungebührlicher Lärmerregung in seinem Betrieb, die beide Vorfälle am selben Tag betreffen, im Hinblick auf die sonstige verwaltungsstrafrechtlich während eines vergleichsweise langen Zeitraumes unbeanstandet gebliebene Tätigkeit der von Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 geforderte Dienstbezug. Sie stehen auch nicht mit den beiden anderen Schuldvorwürfen (fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit/fahrlässige Krida sowie Untervermietung eines Lokales an Prostituierte zur Errichtung eines Bordells und Durchführung von "Privatfahrten zu Kunden") in einem solchen inneren Zusammenhang, daß deshalb eine andere disziplinarrechtliche Bewertung geboten wäre: Vielmehr handelt es sich um vereinzelt gebliebene für den Beamten ansonst völlig atypische Verhaltensweisen, die deshalb auch disziplinarrechtlich unter dem Gesichtspunkt, ob überhaupt eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, gesondert zu behandeln sind.