Verwaltungsgerichtshof
24.02.1995
93/09/0418
Da nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 das gesamte Verhalten des Beamten einer disziplinarrechtlichen Würdigung zu unterziehen ist, folgt daraus, daß auf einen zwischen mehreren außerdienstlichen (aber auch dienstlichen) Fehlverhalten bestehenden inneren Zusammenhang auch bei der Beurteilung der disziplinarrechtlichen Erheblichkeit eines Teilverhaltens (unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung auf den Dienst iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979) Bedacht zu nehmen ist, mögen diese verschiedenen in einem Zusammenhang stehenden Fehlverhaltensweisen auch in gesonderten Schuldsprüchen ihren Niederschlag gefunden haben (hier: Zusammenhang zwischen dem nicht unerheblichen Schuldenstand einerseits und dem Verkehr in Prostituiertenkreisen andererseits und die sich daraus ergebenden Gefahren für die korrekte Aufgabenerfüllung durch einen Exekutivbeamten).