Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1995

Geschäftszahl

93/09/0418

Rechtssatz

Führt ein Exekutivbeamter außerhalb des Dienstes durch das Eingehen nicht unerheblicher Schulden fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbei, weshalb er auch rechtskräftig nach Paragraph 159, Absatz eins, StGB gerichtlich bestraft wurde, und vermietet er außerdem ein Lokal als Bordell an eine Prostituierte weiter und erhält er die Miete (ab einem bestimmten Zeitpunkt) in Form eines Teiles des Kundenentgeltes der Prostituierten bzw durch Entgelt für Fahrten derselben zu Gästen, hat er zum einen jene Rechtsgüter, zu deren Schutz er nach den Gesetzen dieses Staates berufen ist, bewußt verletzt. Zum anderen führt jedoch sein Verhalten geradezu notwendig zu einer schweren Konfliktsituation in bezug auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben. Damit zeigt er insgesamt ein bedenkliches unwürdiges Verhalten, durch das er nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im allgemeinen und seines Exekutivkörpers im besonderen herabsetzt. Dies wiederum hat zur Folge, daß dadurch nicht nur die Achtung, welche der Exekutivbeamte zur Wahrnehmung seines schwierigen Exekutivdienstes benötigt, sondern auch das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht und die Grundlage des österreichischen Beamtentums bildet, schwer erschüttert wird (Hinweis E 14.1.1980, 2073/79, VwSlg 10008 A/1980, 28.3.1984, 84/09/0005).