Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1994

Geschäftszahl

93/09/0399

Rechtssatz

Wurden die Ausländer tatsächlich als Volontäre überlassen, dann bedurfte es für sie gem Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG in keinem Falle einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG. Die telefonische Beurteilung des Sachverhaltes durch einen Beamten des Arbeitsamtes kann nicht bereits dazu ausreichen, die bloße Anmeldungspflicht betreffend Volontäre in eine Pflicht zur Einholung von Beschäftigungsbewilligungen für die beabsichtigte Beschäftigung dieser Ausländer umzuwandeln.