Verwaltungsgerichtshof
02.12.1993
93/09/0398
GRS wie 87/12/0043 E 18. April 1988 VwSlg 12701 A/1988 RS 2
Durch die bloße Anordnung einer neuerlichen Zustellung der Ausfertigung eines Bescheides durch die erstinstanzliche Behörde und die erfolgte Zustellung dieser inhaltlich nicht geänderten Ausfertigung wird die nach Paragraph 6, ZustellG an die erste gültige Zustellung geknüpfte Rechtsfolge selbst dann nicht aufgehoben, wenn die erstinstanzliche Behörde die erste Zustellung als ungültig erachtet haben sollte.