Verwaltungsgerichtshof
02.12.1993
93/09/0398
Wenn ein mündlich verkündeter Bescheid schriftlich zugestellt worden ist, so ist für den Beginn der Beschwerdefrist der Tag dieser Zustellung allein maßgebend (Hinweis E 13.7.1948, 1079/47, VwSlg 44F/1948, E 29.9.1993, 93/02/0158).