Verwaltungsgerichtshof
23.03.1994
93/09/0391
Dem Postbeamten entgegengebrachte (und offenbar zentral organisierte) lokale Vertrauensbeweise durch Unterschriftslisten können keineswegs als repräsentativ für die Einstellung der Allgemeinheit zur Drogenkriminalität und zu dem im Disziplinarverfahren zu bewertenden Verhalten des Beamten (Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG) angesehen werden. Auch ein guter persönlicher Eindruck des Beamten in der Berufungsverhandlung und die Prognose für sein künftiges Wohlverhalten vermögen nichts an der objektiven Tatsache zu ändern, daß sich der Beamte, und zwar durchaus mit dienstlichem Bezug, auf Drogengeschäfte eingelassen und deshalb für eine Aufrechterhaltung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses untragbar erwiesen hat (Hinweis E 29.9.1992, 91/09/0186).