Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1994

Geschäftszahl

93/09/0386

Rechtssatz

Hat der Grundeigentümer die behauptete Befangenheit der Sachverständigen im Ergebnis nur mit deren negativen Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Bodenfunden auf seinem Grundstück begründet, so kann dies die Annahme einer Befangenheit keinesfalls rechtfertigen.