Verwaltungsgerichtshof
13.10.1994
93/09/0381
Dem (vom antragstellenden Arbeitgeber) geltend gemachten dringenden Arbeitskräftebedarf kommt für sich allein weder die Qualifikation eines "besonders wichtigen Grundes" nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG noch eines öffentlichen Interesses iSd Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, AuslBG zu (Hinweis E 30.6.1994, 93/09/0333).