Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1994

Geschäftszahl

93/09/0381

Rechtssatz

Dem (vom antragstellenden Arbeitgeber) geltend gemachten dringenden Arbeitskräftebedarf kommt für sich allein weder die Qualifikation eines "besonders wichtigen Grundes" nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG noch eines öffentlichen Interesses iSd Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, AuslBG zu (Hinweis E 30.6.1994, 93/09/0333).