Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1993

Geschäftszahl

93/09/0378

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/09/0132 1

Stammrechtssatz

Im Verwaltungsstrafverfahren verspätet abgegebene Stellungnahmen des Besch zu den ihm in Wahrung des Parteiengehörs übermittelten Ermittlungsergebnissen können, sofern sie vor Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides bei der (monokratischen) zur Entscheidung berufenen Behörde eingelangt sind, mangels einer gesetzlichen Präklusionsanordnung nicht aus dem Grund ihres verspäteten Einlanges als unbeachtlich abgetan werden.