Verwaltungsgerichtshof
18.05.1994
93/09/0375
Der VwGH hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, (erster Satz) HVG. Es liegt nämlich im verfassungsrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers, eine Grenze festzusetzen, ab welcher erst ein Anspruch auf Beschädigtenrente nach dem HVG besteht. Ferner ist hiezu zu bemerken, daß die vom ärztlichen Sachverständigen abzugebende richtsatzmäßige Einschätzung die MdE in durch zehn teilbaren Hundertsätzen anzugeben hat, wobei eine um fünf geringere MdE von ihnen mitumfaßt wird vergleiche Paragraph 23, Absatz eins, HVG).