Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1994

Geschäftszahl

93/09/0375

Rechtssatz

Der Umstand allein, daß der Amtssachverständige in seinen im fortgesetzten Verfahren abgegebenen Gutachten von seiner bereits zuvor vertretenen Ansicht nicht abgegangen ist, macht eine neuerliche Untersuchung des Beschädigten noch nicht erforderlich.