Verwaltungsgerichtshof
18.05.1994
93/09/0375
Der Umstand allein, daß der Amtssachverständige in seinen im fortgesetzten Verfahren abgegebenen Gutachten von seiner bereits zuvor vertretenen Ansicht nicht abgegangen ist, macht eine neuerliche Untersuchung des Beschädigten noch nicht erforderlich.