Verwaltungsgerichtshof
18.11.1993
93/09/0364
Das Vobringen, es bestünden zwar Strafbestimmungen gegen die Bechäftigung von Ausländern, nicht aber gegen die "Schwarzarbeit" von Inländern, trifft nicht zu (zB Paragraphen 111, ff ASVG und 71 ff AlVG). Abgesehen davon verbietet das Gleichheitsgebot nur willkürliche und unsachliche Differenzierungen; als solche ist aber eine unterschiedliche Behandlung der Beschäftigung inländischer und ausländischer Arbeitskräfte nicht zu erkennen.